Seit 1994 liegt die Verantwortung für die Durchführung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) in den Händen der Länder. Mit der Regionalisierung des SPNV im Januar 1996 liegt sowohl die Aufgaben- als auch die Ausgabenverantwortung ausschließlich bei den Ländern. Der Bund stattet sie dazu mit Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz aus, die zur Bestellung von Verkehrsleistungen bei Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), aber auch für Investitionen z.B. in neue Fahrzeuge oder Infrastruktur verwendet werden sollten. Das Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSchwAG) regelt die Finanzierung von Investitionen sowohl zum Ausbau und zum Ersatz der vorhandenen Infrastruktur (Bestandsnetz) als auch die Maßnahmen nach dem Bundesverkehrswegeplan, die im sogenannten Bedarfsplan Schiene festgelegt sind. In § 8 (1) BSchwAG ist grundsätzlich festgelegt, dass der Bund Investitionen in die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes finanziert. In § 8 (2) BSchwAG (den sog. Sammelvereinbarungen (SV) Nr. 5) geht es um die Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen für den Nahverkehr zwischen dem Bund und der DB AG. Der Beitrag beschreibt die Finanzierungsinstrumente der Länder zur Realisierung von Infrastrukturmaßnahmen, die Umsetzung des BSchwAG § 8 (2), die Abstimmung der Infrastrukturmaßnahmen mit den Ländern, die Risikoabsicherung für die Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) sowie die Erkenntnisse aus der Abwicklung des "8 (2)-Programms".
Abstimmung und Realisierung von Infrastrukturmaßnahmen für den SPNV
Die praktische Umsetzung des § 8 (2) Bundesschienenwegeausbaugesetz
EI - Der Eisenbahningenieur ; 54 , 11 ; 8, 10-14
2003-01-01
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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