Bei dem Konzept der Vetrauensarbeitszeit findet ein Wechsel von der Zeitkontrolle zur Zielkontrolle statt. Die Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit wird im Extremfall weder überwacht noch kontrolliert, sondern von der Ergebniskontrolle abgelöst. Allerdings gilt nach wie vor das Arbeitszeitgesetz mit seinen Regelungen, deren Einhaltung zu überwachen nach § 80 BetrVG eine allgemeine Aufgabe des Betriebsrates ist. Eine Kontrolle wird dann schwierig, wenn keine geordnete Zeiterfassung mehr stattfindet, da sie auf die Mitarbeiter verlagert ist und die Gefahr der Selbstausbeutung besteht. Die Arbeitseinsatzplanung kann jedoch durch Zeiterfassungssysteme in Kombination mit einem Planungssystem viel komplexer und bedarfsgerechter durchgeführt werden.
Rechtliche Rahmenbedingungen der Vertrauensarbeitszeit
Arbeitsrecht im Betrieb ; 24 , 4 ; 233-236
01.01.2003
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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