Die Regelungen des § 8 Abs. 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) hinsichtlich der Anforderungen an die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung "aus betrieblichen Gründen" bedürfen wegen des unbestimmten Rechtsbegriffs der Konkretisierung durch die Arbeitsgerichte. Nach nunmehr zwei Jahren liegen zahlreiche Urteile von Arbeits- und Landesarbeitsgerichten vor. Der Beitrag gibt einen Überblick darüber, was als betriebliche Gründe vor Gericht anerkannt bzw. abgelehnt wurde, und behandelt einzelne prozessuale Fragen sowie die Mitbestimmung des Betriebsrates. Auffällig bleibt, dass Teilzeitarbeit weitgehend von Frauen ausgeübt wird und fast nur dort vorkommt, wo sie schon jetzt - wie z.B. in personenbezogenen Dienstleistungsberufen - üblich ist. In qualifizierten Berufen sowie bei Führungspositionen haben dagegen auch sehr pauschale und stereotype Argumentationen der Arbeitgeberseite vor Gericht gute Chancen auf Erfolg.
Der Teilzeitanspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz in der gerichtlichen Praxi
Arbeitsrecht im Betrieb ; 24 , 2 ; 84-91
2003-01-01
8 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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