Die DB Netz AG berechnete die von den Nutzern zu bezahlenden Trassengebühren in der Vergangenheit nach dem mengendegressiven Trassenpreissystem ´98 (TPS 98). Dies führte zu Beschwerden über Diskriminierung beim Bundeskartellamt. Vor einer förmlichen Entscheidung der Behörde wurde ab 01.04.2001 ein neues einstufiges Trassenpreissystem (TPS 01) eingeführt. Privatbahnen hatten bei ihren Zahlungen die auf Grundlage des TPS 98 berechneten Trassengelder gekürzt, worauf die DB Netz AG Klage gegen eine Privatbahn anstrengte. Diese wurde vom Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 19.06.2002 abgewiesen; die Berufung wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 19.03.2003 ebenfalls abgewiesen. Einer laufenden Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof räumt der Autor keine großen Chancen ein. Auf Grund der Rechtsprechung beginnen die ersten Privatbahnen, in der Vergangenheit zuviel gezahlte Trassengebühren von der DB Netz AG zurückzuverlangen und wird das Anfang 2003 von der DB Energie GmbH in Kraft gesetzte Bahnstrompreissystem (BPS 03) mit seinen Rabattstufen zunehmend in Frage gestellt.
Berufungsurteil im Trassenpreisstreit - oder "Vom ewigen Unterliegen"
Eisenbahn-Revue international ; 6 ; 278-279
2003-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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