Die zum 1. Dezember 2002 in Kraft getretene Änderung des § 4 Abs. 3 der Vergabeverordnung (VgV) wirft zahlreiche Fragen auf. Eines der zentralen Anliegen der neuen VgV ist die Schaffung von stufenweisem Wettbewerb im Bereich des schienengebundenen Personennahverkehrs (SPNV). Die neue VgV sieht als Voraussetzung für die freihändige Vergabe von SPNV-Leistungen vor, dass ein "wesentlicher Teil der Leistungen" innerhalb der Laufzeit der Verordnung bis zum Jahre 2014 in den Wettbewerb zu überführen ist. Der Beitrag soll die Frage der Auslegung der neuen VgV bezüglich des "wesentlichen Teils der Leistung" beantworten. Er kommt zu dem Ergebnis, dass "wesentlich" ein Teil der gesamt zu vergebenden Leistung von über 30 Prozent bis knapp 50 Prozent ist.
Wann ist ein Teil "wesentlich"?
Bestimmung eines unbestimmten Begriffs in der neuen Vergabeverordnung
Der Nahverkehr ; 21 , 5 ; 60-61
2003-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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