Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts hat der Gesetzgeber das allgemeine Schuldrecht auf eine völlig neue Grundlage gestellt, die weit reichende Auswirkungen auch für das Arbeitsrecht nach sich zieht. Unter anderem wurde im Zuge der Reform § 275 BGB als ein zentraler Tatbestand des Leistungsstörungsrechts grundlegend umgestaltet. Allein eine differenzierte Lösung kann den unterschiedlichen Erscheinungsformen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, der Dogmatik des neuen § 275 BGB sowie den Anforderungen der Praxis gerecht werden. Infolge dieser Einordnung ergeben sich kaum praktische Änderungen. Weder stellt die Einredekonstruktion des § 275 Abs. 3 BGB die Praxis vor unlösbare Probleme noch ist das Erfordernis einer Interessenabwägung etwas grundlegend Neues. Vielmehr wurden in § 275 Abs. 3 BGB lediglich Prinzipien kodifiziert, die im Kontext von "Treu und Glauben" schon seit langem anerkannt sind. Festzuhalten bleibt, dass die differenzierten Erscheinungsformen von Krankheit im Arbeistverhältnis differenzierte rechtliche Lösungen verlangen.
Leistungsbefreiung bei Krankheit des Arbeitnehmers nach § 275 Abs. 1 oder 3 BGB
- Einordnung und praktische Folgen -
Der Betrieb ; 55 , 40 ; 2106-2112
01.01.2002
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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