Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den nichtrauchenden Arbeitnehmer vor der Belästigung durch Tabakrauch zu schützen, ist auch heute noch unzureichend geregelt. Läßt sich ein Rauchverbot nicht aus den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen rechtfertigen, ist eine Betriebsvereinbarung oder der Spruch der Einigungsstelle erforderlich, sofern die Arbeitsleistung selbst nicht durch das Rauchen beeinträchtigt wird. Mitbestimmungspflichtige Regelungen haben allerdings keine unbegrenzte Gestaltungsfreiheit, da dem Recht des nichtrauchenden Arbeitsnehmers auf Schutz vor dem Passivrauchen das grundgesetzlich garantierte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gegenübersteht, was z.B. ein Rauchverbot auf dem Freigelände rechtlich unzulässig erscheinen läßt. Durch eine neue Arbeitsstättenverordnung vom Juni 2002 wurde der Nichtraucherschutz weiter ausgebaut.
Nichtraucherschutz im Betrieb
Arbeitsrecht im Betrieb ; 23 , 7 ; 400-403
2002-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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