Vor dem Schaden klug sein sollten Arbeitgeber, wenn sie sich von älteren Arbeitnehmern - insbesondere ab dem 58. Lebensjahr - trennen wollen. Immerhin besteht bei Kündigungen oder aber auch bei vertraglich aufgehobenen Arbeitsverhältnissen die Gefahr, im Nachhinein zur Kasse gebeten zu werden. Denn das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - konkret § 147a - verpflichtet Arbeitgeber in bestimmten Fällen, das für den betreffenden Arbeitnehmer in Betracht kommende Arbeitslosengeld gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit (BA) bzw. den örtlichen Arbeitsämtern zu erstatten. Der Beitrag gibt einen Überblick über die allgemeinen Grundsätze des § 147a SGB III und die Ausnahmen von der Erstattungspflicht. Es wird kurz auf den Ablauf der Ost-Ausnahmebestimmung eingegangen und eine Checkliste zur sogenannten 58er-Regelung aufgestellt.
Vorsicht Arbeitgeber: Drohende Erstattung bei 58-Jährigen
Arbeitslosengeld
Arbeit und Arbeitsrecht ; 57 , 1 ; 29-31
01.01.2002
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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