Im Beitrag wird der Rat für die Praxis formuliert, dass bei jeder betriebsbedingten Kündigung im Zusammenhang mit einer Betriebsstilllegung bzw. Teilbetriebsstilllegung die Möglichkeit zumindest gedanklich zu erörtern ist, dass es auch (noch) zu einem Betriebsübergang kommt. Zeichnen sich entsprechende Indizien ab, muss dieser rechtzeitig und zügig geltend gemacht werden, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Dies gilt insbesondere in Fällen des Betriebsübergangs, bei denen der Betrieb im wesentlichen durch die Belegschaft konstituiert wird, also vor allem in der Dienstleistungsbranche. Der vom BGH geforderte sichere Weg für den Arbeitnehmervertreter besteht prozessual darin, sowohl den kündigenden "Altarbeitgeber" als auch den Betriebsübernehmer zu verklagen, selbst auf die Gefahr hin, dass das zu zusätzlichen Kosten führt. Das BAG sollte sich dazu durchringen, die Klage allein gegen den Betriebsübernehmer als ausreichend zu erachten und in einer solchen Klage sowohl die Kündigung und die Rechtmäßigkeit, als auch die Frage des Betriebsübergangs zu entscheiden.
Individualrechtliche Probleme des verdeckten bzw. (zunächst) unerkannten Betriebsübergang
Der Betrieb ; 54 , 6 ; 331-335
01.01.2001
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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Probleme der verdeckten Gewinnausschüttung im neuen Körperschaftssteuergesetz
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