In Sozialplänen legen Arbeitgeber und Betriebsrat fest, wie und in welchem Umfang wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Wenn dies über Abfindungen geschieht, so können die Parteien deren Höhe grundsätzlich frei bestimmen. Sie können auch Arbeitnehmer unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 BetrVG) von Leistungen des Sozialplans gänzlich ausnehmen und die Berechnungsmethode für die Abfindungsbeträge frei wählen. Der Einfluss des zugrunde gelegten Berechnungsmodells auf die Abfindungshöhe im Einzelfall wird im Beitrag erläutert. Welche Auswirkungen die unterschiedlichen Berechnungsmethoden auf die Abfindungsbeträge haben, wird an einem konkreten Beispiel nachvollzogen. Es werden fünf "betroffene" Personen definiert, deren Sozialdaten festgelegt und ein Vergleich der Abfindungen, berechnet nach unterschiedlichen Methoden, durchgeführt.
Sozialplanabfindungen
Berechnungsmethoden und ihre Auswirkungen
Arbeitsrecht im Betrieb ; 21 , 8 ; 460-466
2000-01-01
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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