Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.1994 - 10 AZR 578/93: Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, daß alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Hierbei stellt es keinen Verstoß dar, wenn Arbeitnehmer von einem Sozialplan ausgenommen werden, die vor dem Scheitern des Interessenausgleichs ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben, weil der Arbeitgeber eine Betriebstillegung angekündigt hat.
Sozialplanabfindungen: Wirksamer Ausschluß von Arbeitnehmern, die vor Abschluß des Interessenausgleichs aufgrund einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Betriebsschließung kündigen.
Betrieb ; 48 , 24 ; 1238-1239
1995-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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