Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats werden in § 80 Abs. 1 BetrVG zusammengefasst. Im Wesentlichen geht es dabei um die Wahrnehmung allgemeiner und spezieller Schutzfunktionen sowie um bestimmte Antrags- und Überwachungsrechte. Diesen Aufgabenfeldern ist gemein, dass der Betriebsrat zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig werden kann. Andererseits bestehen bei den allgemeinen Aufgaben durchaus Verknüpfungen mit mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten oder anderen Beteiligungsrechten. Vielfach gehen Rechte des Betriebsrats nach genanntem Paragraphen anderen Beteiligungsrechten voraus oder ergänzen sie dort, wo die Mitbestimmung an ihre gesetzliche Grenze stößt.
Betriebliche Interessenvertretung und allgmeine Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG
Arbeitsrecht im Betrieb ; 21 , 7 ; 376-380
01.01.2000
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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