Nach der zweiten Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbVÄndV) vom 28. Dezember 1999 diskutieren die Gefahrgutexperten darüber, ob der Gefahrgutbeauftragte (Gb) neuerdings eine Weisungsbefugnis (und damit -pflicht) hat oder nicht. Im Zuge des so genannten Notifizierungsverfahrens der revidierten GbV gemäß Art. 11 Absatz 2 der Richtlinie 96/35/EG wurde der Paragraph 1c Absatz 1 entsprechend geändert. Die Passage, an der sich die Diskussion der Experten entfacht hat, behandelt die Verantwortlichkeit des Gb: "unter der Verantwortung des Unternehmers ...im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens ... Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter ... erleichtern. In dem Beitrag wird hieraus die Schlußfolgerung gezogen, dass der Gb Weisungsbefugnis hat und nun von dritter Stelle daran gemessen wird, ob er im Einzelfall Maßnahmen "veranlasst" oder nicht.


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    Titel :

    Heißt "Maßnahmen zu veranlassen" anweisen?


    Untertitel :

    Die Anpassung der deutschen Gefahrgutbeauftragtenverordnung an die EG-Sichheitsberater-Richtlinie hat Fragen aufgeworfen



    Erschienen in:

    Erscheinungsdatum :

    2000-01-01


    Format / Umfang :

    1 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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