Paragraph 22 der StVO besagt, daß jeder der für den Ladevorgang verantwortlich ist, die Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Beladung erfüllen muß. Nach Paragraph 23 2 StVO muß aber auch der Fahrzeugführer dafür sorgen, daß die Ladung vorschriftsmäßig ist und die Verkehrssicherheit durch die Ladung nicht leidet. Damit erfolgt eine gesetzliche Verantwortungszuweisung an den Fahrzeugführer. Diese wird durch die des Fahrzeughalters nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ergänzt. Seine Verantwortung ergibt sich direkt aus Paragraph 31 II StVZO, wonach er die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen darf, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung leidet. Darüber hinaus ist der Fahrzeughalter nach Paragraph 3,22 I S 3 UVV zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Pritschenaufsatz und von Tiefladern mit Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung verpflichtet. Über die allgemeine straßenverkehrsrechtliche Verantwortungszuweisung hinaus finden sich spezialgesetzliche Regelungen für die Ladungssicherung insbesondere in den Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter. Nach den Gefahrgutvorschriften sind verantwortlich für die Ladungssicherung nach Paragraph 9 XIV Nr. 4 GGVS der Fahrzeugführer und der Verlader. Bei Verstößen können diese gemäß Paragraph 10 I Nr 18 GGVS ordnungswidrigkeitenrechtlich verfolgt und mit einem Bußgeld belegt werden. Wird die Ladung infolge eines Mangels der Betriebssicherheit beschädigt, so haftet der Unternehmer gemäß Paragraph 29,33 Buchstabe b KVO (Gefährdungshaftung).
Verantwortlichkeiten bei der Ladungssicherung
1997
10 Seiten
Conference paper
German
SICHERHEIT Und immer wieder Ladungssicherung ... Verantwortlichkeiten und Pflichten
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Verantwortlichkeiten bei externer Dienstleistungsvergabe
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Automotive engineering | 1993
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