Zur Vereinfachung der gesetzlichen Prüfungen von Nutzfahrzeugen sollen die bisher vorgeschriebenen Zwischenuntersuchungen und Bremsensonderuntersuchungen zu sogenannten Sicherheitsprüfungen (SP) zusammengefaßt werden. Die neuen Vorschriften müssen mit einer Übergangszeit von 18 Monaten angewandt werden, allerdings ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht festgelegt. Welche Auswirkungen und Prüfanforderungen sich aus der Neufassung des Paragraphen 29 und der Anlage VIII StVZO ergeben, wird beschrieben. Für die Hauptuntersuchung ist ein Untersuchungsbericht zu erstellen, und für die Sicherheitsprüfung ein Prüfprotokoll. Die Einstufung der Pflicht-Untersuchungspunkte und der Ergänzungs-Untersuchungspunkte in Mangelklassen bestimmt über die Zulassung oder die Stillegung eines Fahrzeugs. Die Sicherheitsprüfung umfaßt fünf Prüfbereiche: Fahrgestell/Fahrwerk/Verbindungseinrichtungen, Lenkung, Reifen/Räder, Abgasanlage und Bremsanlage. Für die Bremsanlage werden verschiedene Prüfmethoden verwendet, deren Durchführung und Auswertung geschildert werden: die Referenzwertmethode, die reale Abbremsung, die Einpunkt-Hochrechnung und die Zweipunkthochrechnung. SP dürfen nur von dafür anerkannten Kfz-Werkstätten durchgeführt werden, eine Nachweisprüfung über die durchgeführten Untersuchungen und die festgestellten Mängel ist gesetzlich vorgeschrieben. Damit verbunden ist für die Prüfwerkstätten ein erheblicher Aufwand an organisatorischen und finanziellen Investitionen.
SP statt BSU und ZU. Die Auswirkungen der Neufassung von Paragraph 29 und Anlage VIII StVZO
Krafthand ; 70 , 11 ; 10-13
1997
4 Seiten, 9 Bilder, 2 Tabellen
Article (Journal)
German
Paragraph 19 StVZO - Gaengelei oder Freiraum
Automotive engineering | 1990
|Die straßenverkehrsrechtliche Untersuchungspflicht gemäß [Paragraph] 29 StVZO
Online Contents | 2018
|Paragraph 53 Abs.2 StVZO; hier:Zusaetzliche Bremsleuchten
Automotive engineering | 1981
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