Flughäfen sind Teil der Verkehrsinfrastruktur. Sie dienen wie Straßen und Schienenwege der Befriedigung einer Nachfrage nach Verkehrsleistungen. Entsprechend dieser öffentlichen Zielsetzung werden Flughäfen wie Straßen- und Schienenwege nicht auf der Grundlage einer gebundenen Genehmigung, sondern einer Abwägungsentscheidung durch Planfeststellung zugelassen. Die Errichtung, der Betrieb und die Unterhaltung der Verkehrsinfrastruktur sind nicht Ausdruck einer grundrechtsbasierten unternehmerischen Tätigkeit, sondern staatlicher Daseinsvorsorge, um die Voraussetzung für die Ausübung von Handlungsmöglichkeiten zu schaffen, die von dem Schutzbereich der Grundrechte erfasst werden. Der Regelungsgedanke des Art. 87e Abs. 4 S. 1 GG kann - über den Wortlaut der Bestimmung hinaus - wie generell für die Infrastrukturvorsorge so auch für den Bereich der Luftverkehrsverwaltung herangezogen werden. Es besteht eine staatliche Gewährleistungsverantwortung, deren Umfang aber - auch nicht in § 6 Abs. 3, § 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG - nicht näher geregelt ist. Gegenüber dem Jahr 2006 wird für das Jahr 2020 fast eine Verdoppelung des Passagieraufkommens auf 300 Mio Passagiere/a und eine Verdoppelung des Luftfrachtverkommens auf 6,78 Mio Tonnen/a in Deutschland erwartet. Dies begründet einen entsprechenden Handlungsbedarf. Um die mit dem Bau und Betrieb von Flughäfen verbundene Inanspruchnahme von öffentlichen und privaten Belangen zu steuern, wird gelegentlich eine (zentrale) Planung, die verbindliche Vorentscheidungen trifft, gefordert. Es wird der Frage nachgegangen, ob eine solche zentrale Planung geeignet wäre, die Zulassungsentscheidung zu vereinfachen oder ob nicht die Planfeststellung das sachgerechteste Verfahren zur Entscheidung über luftrechtliche (Aus-) Bauvorhaben ist.


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    Title :

    Notwendigkeit einer zentralen Flughafenplanung


    Contributors:

    Published in:

    Publication date :

    2008


    Size :

    11 Seiten



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German