Der öffentliche Arbeitgeber darf aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Arbeitnehmer nicht durch sachfremde Gruppenbildung von der Ausgabe eines Job-Tickets ausschließen. Wenn Beschäftigte einer Außenstelle sich nur zu einem geringen Teil an den Kosten eines Job-Tickets beteiligen wollen, ist es nicht sachfremd, das Ticket nur an die Beschäftigten der Hauptstelle auszugeben, wenn sich dort eine größere Anzahl beteiligt als in den Außenstellen.
Job-Ticket: Gleichbehandlungsanspruch der Arbeitnehmer derselben Dienststelle - Voraussetzungen einer Gruppenbildung
Der Betrieb ; 52 , 13 ; 695-696
1999-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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Internationale Zug- und Gruppenbildung
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