Auf bestimmten Ostseefähren gelten für den Transport von Gefahrgütern durchgehend die Bestimmungen des Straßen- und Schienenverkehrs. Auf dieses einfache Verfahren hatten sich die Ostseestaaten im Memorandum of Understanding (MoU) geeinigt. Die beabsichtigte Ausweitung des MoU auf die gesamte Ostsee hat nun Uneinigkeit wegen bisher ungeklärter Haftungsfragen hervorgerufen. Die Gegner des MoU, darunter auch eine Reederei, weisen zu Recht auf die für den Seeverkehr zu weichen Bestimmungen des Landrechts hin und fordern die Anwendung des im Seeverkehr üblichen IMDG-Codes.
Haftung im RoRo-Verkehr
Memorandum of Understanding
Gefährliche Ladung ; 43 , 3 ; 30-31
1998-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
Hafen , Beförderung , Gefahrgut , Schiffsverkehr , Haftung , Transport
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RoRo-Verkehr auf dem Rhein - Kombiverkehr Strasse-Binnengewässer
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