Der Ansicht von Dr. Marlene Schmidt, der Stellenvorbehalt sei verfassungswidrig (s. "Zeitschrift Beamtenrecht", 12/97, S. 369 ff., Standort-Nr. M0048), wird mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit, Soldaten auf Zeit in das zivile Berufsleben einzugliedern, entgegengetreten. Die Regelung habe nicht allein eine lange Tradition, der Leistungsgrundsatz werde vielmehr durch das Auswahlverfahren ausreichend verwirklicht. Da der Stellenvorbehalt auch weiblichen Zeitsoldaten zugute komme, sei der Grundsatz der Gleichberechtigung ausreichend gewahrt; die Freizügigkeit bliebe unberührt, da eine Anspruchsberechtigung nicht aufgrund einer bestimmten Staatsangehörigkeit ausgeschlossen werde. Die verbindliche Entscheidung über jahrzehntelang geltendes Gesetzesrecht möge den dazu berufenen Gerichten überlassen bleiben.
Der Stellenvorbehalt für die Soldaten auf Zeit - ein bewährtes, unverzichtbares Instrument zur Sicherung des Personalbestandes der Bundeswehr
Erwiderung auf Dr. Marlene Schmidt, ZBR 1997, S. 369
Zeitschrift Beamtenrecht ; 45 , 12 ; 381-382
1997-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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