Datenschutz setzt nicht erst bei automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten ein, sondern bei Erhebung. Mitbestimmungsrecht dient dem präventiven Persönlichkeitsschutz und Versachlichung Personalführung. Personalfragebogen umfaßt jede schematisierte und standardisierte Befragung, unabhängig der benutzten Hilfsmittel. Betriebsrat hat Zustimmungsrecht, jedoch kein Initiativrecht. Bei Ausübung Mitbestimmungsrecht bilden Vorgaben § 18 Abs. 1 BDSG als auch Fragerecht des Arbeitgebers Bewertungsmaßstab. "Recht auf Lüge" bei unzulässigen Fragen.
Erhebung von Bewerber- und Arbeitnehmerdaten
§ 94 BetrVG, § 28 BDSG und Arbeitgeberfragerecht
Arbeitsrecht im Betrieb ; 16 , 9 ; 586-594
1995-01-01
9 pages
Article (Journal)
German
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