Das novellierte Personenbeförderungsgesetz (PBefG) schreibt als Bundesgesetz vor, daß der von den Ländern aufzustellende Nahverkehrsplan nur Rahmen und Ziele des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) enthalten soll. Es bleibt somit weiterhin ein Gesetz, das an der unternehmerischen Eigenverantwortung bei der Ausgestaltung des ÖPNV festhält. Überall dort, wo der Bund klare Standards und Regelungen vorgibt, darf der Nahverkehrsplan den Handlungsrahmen der Unternehmen nicht weiter einengen. Er stellt vielmehr einen Kompromiß dar zwischen den Interessen der Aufgabenträger und der Unternehmen.
Das Instrument Nahverkehrsplan
Rechtliche Bewertung, Funktion und Inhalt
Nahverkehr ; 13 , 9 ; 13-18
1995-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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