Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.01.1994 entschieden, daß das Einbringen, Einleiten oder Einwirken i. S. d. § 22 Abs. 1 zweckgerichtetes Verhalten voraussetzt. Dies trifft nicht zu auf den winterlichen Räum- und Streudienst auf einer Bundesstraße. Die Klage eines Gärtnereibesitzers, dessen Brunnenwasser wegen hohen Salzgehaltes zum Gießen nicht mehr geeignet ist, wurde abgewiesen.
Keine Haftung nach § 22 Abs. 1 WHG bei Grundwasserverschmutzung durch winterlichen Streudienst
BGH, Urteil vom 20.01.1994
Wasserwirtschaft ; 5 ; 43-44
1994-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
Salz , Grundwasser , Bodenverunreinigung , Straße , Haftung , Winterdienst
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