Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.01.1994 entschieden, daß das Einbringen, Einleiten oder Einwirken i. S. d. § 22 Abs. 1 zweckgerichtetes Verhalten voraussetzt. Dies trifft nicht zu auf den winterlichen Räum- und Streudienst auf einer Bundesstraße. Die Klage eines Gärtnereibesitzers, dessen Brunnenwasser wegen hohen Salzgehaltes zum Gießen nicht mehr geeignet ist, wurde abgewiesen.


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    Title :

    Keine Haftung nach § 22 Abs. 1 WHG bei Grundwasserverschmutzung durch winterlichen Streudienst


    Subtitle :

    BGH, Urteil vom 20.01.1994



    Published in:

    Wasserwirtschaft ; 5 ; 43-44


    Publication date :

    1994-01-01


    Size :

    2 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German





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