Bahnübergangsposten (BÜP) können im Rahmen eines Werkvertrags oder eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags an Bahnübergängen der Eisenbahnen des Bundes zum Einsatz kommen. Die Ausnahmegenehmigung 104 zum Modul 408.1111 regelt die Überwachung der Mitarbeiter der DB Netz AG, die die Funktion als BÜP wahrnehmen. Wie mit der Überwachung von BÜPs externer Firmen umzugehen ist, ist Thema des vorliegenden Beitrags. Dazu wurde die Betriebliche Mitteilung 2013-008 erarbeitet, die vorgibt, dass die Überwachung der Leistungserbringung externer Firmen zur Sicherung von Bahnübergängen durch BÜP in Form von Betriebskontrollen zu erfolgen hat. Die Überwachungen der BÜPs externer Firmen sind nach den Regeln des Moduls 408.1111 Abschnitt 1 von den Bezirksleitern Betrieb durchzuführen.


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    Title :

    Überwachung von Bahnübergangsposten


    Subtitle :

    Eine Aufgabe für die örtliche Betriebsdurchführung?


    Contributors:

    Published in:

    BahnPraxi ; 9 ; 3-4


    Publication date :

    2013-01-01


    Size :

    2 pages


    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German





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