Entgegen dem üblichen Tarifvertragsmodell, das Arbeitskämpfe als Mittel zur Festlegung der kollektiven Arbeitsbedingungen zulässt, werden im kirchlichen Bereich nach dem Konsensprinzip Kommissionen eingesetzt. Dieser sog. "dritte Weg" hat bislang wenig Aufsehen erregt, weil die Kommissionen meist die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes übernommen haben. In letzter Zeit hat der gestiegene Kostendruck jedoch zu Abweichungen von dieser Regel geführt, so dass sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) 2012 mit der Zulässigkeit eines Streikaufrufs befasst und den "dritten Wegs" - abhängig von einigen Voraussetzungen - grundsätzlich bestätigt hat. Die Autoren erläutern zunächst die verschiedenen Kommissionsmodelle, gehen dann auf die vom BAG aufgestellten Bedingungen ein (Einbindung der Gewerkschaften, Schlichtungsverfahren im Konfliktfall und Verbindlichkeit der Kommissionsbeschlüsse) und erörtern schließlich, wann eine Umgestaltung der bisherigen Regelungsmodelle sinnvoll erscheint.
Kirchen und Arbeitsrecht: Dritter Weg streikfrei?
Das BAG verteilt Hausaufgaben
Der Betrieb ; 66 , 44 ; 2504-2508
2013-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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