Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Juli 2012 entschieden, dass ein Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen einen Anspruch darauf haben kann, dass auch eine zu Recht erteilte Abmahnung nach einer gewissen Zeit aus seiner Personalakte entfernt wird, wenn sie für das Arbeitsverhältnis keine Bedeutung mehr hat. Der Autor weist demgegenüber auf das verfassungsrechtliche Gebot der Einheit der Rechtsordnung hin, wonach sich keine Wertungswidersprüche zwischen verschiedenen Normen ergeben dürfen. In diesem Zusammenhang erläutert er, dass bei einer verhaltensbedingten Kündigung im Rahmen der Interessenabwägung der gesamte bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen ist, und folgert daraus, dass der Arbeitgeber nicht gezwungen werden darf, die Dokumentation einer früheren Beanstandung aus der Akte zu entfernen.
Das Abmahnungsrecht ist ein unselbstständiger Teil des Kündigungsrechts!
Der Betrieb ; 66 , 7 ; 344-345
2013-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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