Rechtliche Grundlage für die von der EU verlangte Lärmaktionsplanung ist die EG-Umgebungslärmrichtlinie (ULR) aus dem Jahr 2002, die 2005 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Dabei wurden Änderungen am Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vorgenommen. Die ULR schreibt u. a. vor, dass Bewertungsmethoden und Grenzwerte festgelegt werden, "wobei u. a. nach dem Grundsatz der Vorbeugung ruhige Gebiete in Ballungsräumen zu schützen sind."Weiterhin gibt die ULR als Ziel vor, "ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen", d. h., nicht den gegebenen Lärmpegel zu reduzieren, sondern eine Zunahme zu verhindern. Die erste Stufe der Lärmaktionsplanung hat gezeigt, dass der Umgang mit ruhigen Gebieten für viele Kommunen große Unsicherheiten hervorgerufen hat. Im Beitrag wird geschildert, wie die Kommunen das Thema ruhige Gebiete angehen, wie die rechtlichen Grundlagen aussehen und wie die Stadt München konkret ruhige Gebiete kategorisiert und ausweist.
Ruhige Gebiete in der Lärmaktionsplanung
Quiet areas in noise action planning
Lärmbekämpfung ; 7 , 3 ; 115-126
2012-01-01
12 pages
Article (Journal)
German
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