Kommt es in dem deutschen Betrieb eines Unternehmens, das seinen Hauptsitz im Ausland hat, zu betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten, so stellt sich die Frage, welches Gericht dafür örtlich zuständig ist. Grundsätzlich ist das nach § 82 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) das Gericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, doch sofern ein internationales Abkommen einschlägig ist, ist dieses vorrangig zu beachten. Ob betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten "Zivilsachen" im Sinne der EuGVVO sind, die die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Zivil- und Handelssachen regelt, ist umstritten. Der vorliegende Beitrag erörtert diese Rechtsfrage und spricht sich für die Anwendbarkeit der EuGVVO aus, legt jedoch zugleich dar, dass dies im Ergebnis (und unabhängig davon, ob der Betriebsrat oder der Arbeitgeber Antragsgegner ist) ebenfalls zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichts am Sitz des Betriebs führt.
Internationale Gerichtszuständigkeit in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten
Der Betrieb ; 65 , 14 ; 802-806
2012-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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Die Durchsetzung der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte
IuD Bahn | 1996
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