Zur Unterstützung der Eisenbahnunternehmen bei der Umsetzung der LärmVibrationsArbSchV haben die Eisenbahn-Unfallkasse (EUK) und die VBG (Branche ÖPNV/BahnN) zusammen mit dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA), dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und den Eisenbahnaufsichtsbehörden von Sachsen und Niedersachsen die Information "Lärmschutzmaßnahmen für Triebfahrzeugführer und Lokrangierführer" (BGI/GUV-I 5147) erarbeitet, die Maßnahmen zum Verringern der Lärmgefährdung bei den Tätigkeiten von Triebfahrzeugführern (Tf) und Lokrangierführern (Lrf) umfasst. Bei Überschreitung des unteren Auslösewertes von 80 dB(A) sind nach LärmVibrationsArbSchV Schutzmaßnahmen erforderlich wie z. B. das Tragen von Gehörschutz, deren Reihenfolge (technische, organisatorische, persönliche Maßnahmen) beachtet werden muss. Beim Einsatz von Gehörschutz besteht jedoch das Problem, dass die Tf und Lrf einerseits den Gehörschutz zum Schutz vor Lärmbelastung benötigen, andererseits aber auch sicherheitsrelevante Signale und Geräusche wahrnehmen müssen. Dazu wurden Hörproben durchgeführt. Der Beitrag beschreibt die Lärmschutzmaßnahmen für Tf und Lrf und zeigt auf, was bei Auswahl und Einsatz von Gehörschutz zu beachten ist.
Gehörschutz für Triebfahrzeugführer und Lokrangierführer?
EUKDialog ; 4 ; 6-7
2011-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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