Bislang galt im deutschen Urlaubsrecht, dass Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers, die dieser wegen Krankheit weder im Urlaubsjahr selbst noch im Übertragungszeitraum (bis Ende März des Folgejahres) nehmen konnte, gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfallen. Nach einer im Januar 2009 ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verstößt diese Praxis jedoch, soweit sie den gesetzlichen Mindesturlaub betrifft, gegen die EG-Richtlinie 2003/88. Das wirft unter anderem die Fragen auf, ob der Urlaubsanspruch auch während des (befristeten) Bezugs einer Erwerbsminderungsrente entsteht und ob eine richtlinienkonforme Auslegung wirklich erfordert, dass nach einer mehrjährigen Erkrankung der gesammelte Urlaub mehrerer Jahre gewährt werden muss. Derzeit ist ein weiteres Verfahren vor dem EuGH anhängig, das diese Punkte klären soll, doch weist der vorliegende Beitrag darauf hin, dass letztlich eine Anpassung des § 7 Abs. 3 BUrlG durch den Gesetzgeber erforderlich sein wird.
Verfallbarkeit wegen Krankheit nicht genommenen Urlaubs - Richtungswechsel?
Der Betrieb ; 64 , 35 ; 1976-1979
2011-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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