Bisher erfährt das Gefahrgutrisiko im Bereich der Binnenschifffahrt bezüglich der Haftung eine unsachgemäße Privilegierung; Grund dafür ist die Anknüpfung des Summenhaftungssystems an die Betriebsgefahr. Um diese Privilegierung aufzuheben, muss in der haftungsrechtlichen Betrachtung eine Unterscheidung vorgenommen werden zwischen Gefahrgutrisiko und Betriebsrisiko, d. h. die Gefahrgutschäden sind aus dem binnenschifffahrtsrechtlichen Summenhaftungssystem bzw. aus der Verkehrsgefährdungshaftung auszuklammern. Die Schäden beim Transport von Gefahrgut sollten in einer eigenständigen, allein an das Gefahrgutrisiko anknüpfende Regelung erfasst werden. Zur Gleichbehandlung eines einheitlichen Risikos - unabhängig vom Transportmittel - ist die spezielle Gefahrguthaftung auf alle drei Landverkehrsträger (Bahn, Lkw, Binnenschiff) zu erstrecken.
Ein Recht für alle
Die haftungsrechtliche Bewertung von Gefahrgut in der Binnenschifffahrt
Gefährliche Ladung ; 55 , 8 ; 28-30
2010-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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