Die im österreichischen § 46 Eisenbahngesetz (EisbG) vom 13. Februar 1957 und in § 47c vorgesehene "Verordnung über den Schutz auf Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen" (EisbSV) wurde am 01.07.2010 zur Diskussion gestellt und bis 01. Oktober 2010 zur Begutachtung abgefertigt. Vor allem geht es um das gefahrlose Überqueren der Gleise, das Verhalten auf Bahnsteigen und in Fahrzeugen, die Mitnahme von Gegenständen, Reisegepäck, Hunden und Schusswaffen sowie um die Gefahren, die von elektrisch betriebenen Eisenbahnen ausgehen. Der Verordnungsentwurf weist jedoch viele Formulierungen, die nur wenig präzisiert werden und stellt den Sinn in Frage bzw. erschwert die Umsetzung. Wann liegt zum Beispiel "übermäßiger Alkoholgenuss" laut § 6 (4)/13 vor? Welche Promillegrenze ist hier anzuwenden? Oder was Waffen betrifft: kann eine Verordnung überhaupt einschränken, was das Waffengesetz als Bundesgesetz erlaubt? Mit der Einbindung der Bundespolizeibehörden ins EisbG zur Unterstützung der Eisenbahnaufsichtsorgane kommt der Verdacht nahe, dass die Bahn unliebsame Personalkosten - viele Züge fahren ja bekanntlich ohne Zugbegleiter, zahlreiche Bahnhöfe sind durch Rationalisierung und Fernsteuerung unbesetzt - einfach umschichtet. Der Autor kritisiert die geplanten neuen Eisenbahnschutzvorschriften.
Unausgegorene Eisenbahnschutzvorschriften mit großer Verspätung
Eisenbahn Österreich ; 10 ; 543
2010-01-01
1 pages
Article (Journal)
German
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