Gemäß dem im Mai 2004 eingeführten Paragrafen 84 Absatz 2 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres für mehr als sechs Wochen erkrankt, im Rahmen eines so genannten betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden bzw. einer weiteren Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Da die Norm wenig Einzelheiten enthält, bestanden von Anfang an zahlreiche Zweifelsfragen, von denen das Bundesarbeitsgericht (BAG) inzwischen einige beantwortet hat. So war z. B. umstritten, ob das BEM nur für schwerbehinderte oder für alle längerfristig erkrankten Arbeitnehmer durchzuführen ist und ob es auch erforderlich wird, wenn sich voneinander unabhängige Kurzerkrankungen im Laufe eines Jahres zu einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit summieren. Weiterhin herrschte Unklarheit, wie sich das Unterbleiben des BEM auf die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung auswirkt und wie das BEM im Einzelnen abzulaufen hat.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) - "Erste Eckpunkte"
Der Betrieb ; 63 , 34 ; 1884-1887
2010-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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