Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) findet gemäß seinem § 5 Abs. 3 grundsätzlich keine Anwendung auf leitende Angestellte, doch ist nicht immer eindeutig, ob ein Arbeitnehmer in diese Kategorie fällt oder nicht. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im März 2009 untersucht, ob in einer Bank der Leiter der Internen Revision ein leitender Angestellter ist. Dabei argumentierte das BAG auch mit den von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichten Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), nach denen der Revisionsleiter der Geschäftsleitung zu unterstellen ist (was sich auf seine Stellung als leitender Angestellter auswirken kann). Der vorliegende Beitrag weist jedoch darauf hin, dass die MaRisk lediglich die Rechtsauffassung der BaFin wiedergeben und kein zwingendes Recht darstellen. Folglich können die Gerichte nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die interne Organisation eines Unternehmens tatsächlich den MaRisk entspricht.
Relevanz aufsichtsbehördlicher Mindestanforderungen für den Status leitender Angestellter
Der Betrieb ; 63 , 17 ; 956-957
2010-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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