Seit der Transportrechtsreform von 1998 enthält das Handelsgesetzbuch (HGB) ausdrückliche Regelungen zum so genannten multimodalen Transport, der mit verschiedenen Beförderungsmitteln (z. B. Schiff und Bahn) erfolgt. So sieht § 452d Abs. 3 HGB vor, dass die Parteien eines Multimodalfrachtvertrags von einem für Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommen, das für eine Teilstrecke zwingende Regelungen enthält, nicht abweichen dürfen. Bedeutung erhält diese Vorschrift vor allem für den Fall, dass die Güter beim Transport beschädigt werden und zu klären ist, ob sich die Haftung nach einem internationalen Übereinkommen richtet. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob § 452d HGB nur dann eingreift, wenn die Bestimmungen des Übereinkommens (zumindest auch) für Multimodalfrachtverträge getroffen wurden, oder ob es bei bekanntem Schadensort ausreicht, dass das Übereinkommen für den Transport mit dem Beförderungsmittel gilt, das auf der fraglichen Teilstrecke eingesetzt wurde.
Multimodaltransport, bekannter Schadensort und § 452d Abs. 3 HGB
Transportrecht ; 32 , 10 ; 389-393
2009-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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