Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft sind nicht verpflichtet, den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodexes (DCGK) Folge zu leisten, doch fordert § 161 Aktiengesetz (AktG) eine so genannte Entsprechenserklärung, in der mitzuteilen ist, welche Empfehlungen nicht angewendet werden. Diese Abweichungen vom DCGK müssen zudem seit dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) begründet werden. Der vorliegende Beitrag befasst sich unter Berücksichtigung einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit der Frage, ob die Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung angefochten werden können, wenn die Entsprechenserklärung z. B. vollständig fehlt, inhaltliche Mängel aufweist, nicht aktualisiert wurde oder keine Begründung enthält. Ergänzend wird untersucht, ob Fehler im Zusammenhang mit der Entsprechenserklärung zur Anfechtbarkeit der Aufsichtsratswahlen oder der Wahl des Abschlussprüfers führen können.
Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen aufgrund fehlerhafter Entsprechenserklärungen zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Zugleich Besprechung des BGH-Urteils vom 16.2.2009 - II ZR 185/07 - Kirch/Deutsche Bank, DB 2009, S. 500
Der Betrieb ; 62 , 32 ; 1691-1696
2009-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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