Das am 18. Juni 2009 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) führt vor allem zu einer umfassenden Änderung des § 87 Aktiengesetz (AktG). Dieser regelte in seinem Absatz 1 auch bisher schon, dass die Vorstandsbezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und der Lage der Gesellschaft zu stehen haben, doch wurde dies nun dahingehend konkretisiert, dass die Vergütung z. B. leistungsorientiert sein, im Rahmen des Üblichen liegen und eine nachhaltige Unternehmensentwicklung fördern soll. Weiterhin wurde § 87 Absatz 2 AktG, der die Herabsetzung der Vorstandsbezüge bei einer Verschlechterung der Lage der Gesellschaft regelt, neu gefasst. Der vorliegende Beitrag stellt den geänderten § 87 AktG vor und gibt ergänzend einen kurzen Überblick über begleitende Neuregelungen, die z. B. die Zuständigkeit für die Festlegung der Vorstandsbezüge betreffen.
Die Angemessenheit der Vorstandsvergütung gem. § 87 AktG nach dem VorstAG
Der Betrieb ; 62 , 28/29 ; 1515-1520
2009-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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Angemessene Vorstandsvergütung?
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