Erwirbt ein Aktionär einen bestimmten Anteil der Stimmrechte, so treffen ihn Meldepflichten gegenüber dem Emittenten und der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin), deren Nichterfüllung gemäß § 28 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) dazu führt, dass ihm die Rechte aus diesen Aktien nicht zustehen. Angesichts der komplizierten Rechtslage stellt sich jedoch die Frage, wie sich ein Irrtum über das Bestehen von Meldepflichten auswirkt. Der vorliegende Beitrag begründet, dass der Rechtsverlust nach § 28 WpHG ein Verschulden des Aktionärs voraussetzt und daher nicht eintritt, wenn ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorliegt. Vor diesem Hintergrund wird sodann geprüft, unter welchen Voraussetzungen der Meldepflichtige einem fachkundigen Rat vertrauen darf. Da der Meldepflichtige zudem bestimmte Ansprüche gemäß § 28 Satz 2 WpHG nur verliert, wenn er die Mitteilung vorsätzlich unterlässt, untersucht der Beitrag abschließend, wie der Begriff des Vorsatzes in diesem Fall zu verstehen ist.
Rechtsverlust nach § 28 WpHG und entschuldbarer Rechtsirrtum des Meldepflichtigen
Der Betrieb ; 62 , 25 ; 1335-1341
2009-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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