Betriebsbußen als Disziplinarmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der kollektiven Ordnung und Sicherheit sind mitbestimmungspflichtig und bedürfen einer Betriebsbußordnung. Ermahnungen erfüllen keine Sanktionsfunktion. Abmahnungen hingegen müssen u. a. arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Wiederholungsfall androhen und können eine verhaltensbedingte Kündigung vorbereiten, auch wenn sie dafür bei schweren Pflichtverletzungen nicht erforderlich sind. Gegen eine Abmahnung kann der betroffene Mitarbeiter auf drei Wegen vorgehen: Widerspruch gegen die Abmahnung bis hin zu einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung, Hinterlegung einer Gegendarstellung in der Personalakte nach § 83 Abs. 2 BetrVG und Beschwerde beim Betriebsrat nach § § 84, 85 BetrVG. An Hand eines Beispiels werden die Funktion und formale Gestaltung einer Abmahnung beschrieben sowie die Möglichkeiten aufgezeigt, wie ein Arbeitnehmer darauf reagieren kann.
Abgemahnt, was tun?
Handlungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer und Betriebsrat
Arbeitsrecht im Betrieb ; 29 , 7-8 ; 398-402
2008-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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