Am 1. November 2007 ist auch für Deutschland das "Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt" (CMNI) in Kraft getreten, das unter anderem die Haftung des Frachtführers für den Verlust oder die Beschädigung der Güter auf einen Höchstbetrag begrenzt. Dieser wird in der künstlichen Währung der Sonderziehungsrechte (SZR) ausgedrückt, und die CMNI sieht grundsätzlich 666,67 SZR für eine so genannte Packung oder sonstige Ladungseinheit vor. Alternativ ist unter bestimmten Voraussetzungen z. B. eine Haftungsbeschränkung auf 1.500 SZR für den (leeren) Container und auf 25.000 SZR für den Containerinhalt möglich.
Zur Bemessung des Höchstbetrages nach Artikel 20 Abs. 1 und 2 CMNI
Transportrecht ; 31 , 5 ; 189-197
2008-01-01
9 pages
Article (Journal)
German
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Zur Bemessung des Höchstbetrages nach Art. 20 Abs. 1 und 2 CMNI
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