Rechtliche Rahmenbedingungen und Definitionen zum Reisevertrag sind in den §§ 651 a bis 651 m BGB geregelt. Entwickelt aus dem Werksvertrag, ist der Reisevertrag ein entgeltlicher gegenseitiger Vertrag, abgeschlossen zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu erbringen, der Reisende zur Zahlung des vereinbarten Reisepreises. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien werden durch §§ 651 a ff BGB geregelt. Die Reiseveranstaltertätigkeit muss nicht unbedingt gewerblich betrieben werden, sondern es kann sich auch z. B. um Pauschalreisen, Leserreisen eines Zeitungsverlages oder eine Tagesausflug mit Besichtigungsprogramm handeln. Das Reisevertragsgesetz soll insbesondere dem Verbraucherschutz dienen, weshalb nicht zum Nachteil des Reisenden von den gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden. Der Autor stellt vor, welche Regelungen für den Fall der Vertragsänderungen oder des Reiserücktritts oder bei Auftreten von Reisemängeln im Reisevertragsrecht zu finden sind. (wird fortgesetzt)
Das Bürgerliche Gesetzbuch - Der Reisevertrag
Schuldrecht - Besonderer Teil
Deine Bahn ; 36 , 2 ; 60-63
2008-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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