Seit 2004 enthält § 84 Absatz 2 Neuntes Sozialgesetzbuch die Verpflichtung des Arbeitgebers, ein so genanntes Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement anzubieten. Das bedeutet, dass er jedem Arbeitnehmer, der in den vergangenen zwölf Monaten mindestens sechs Wochen lang krank war, vorschlagen muss, unter Beteiligung von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung Lösungen zu suchen, mit denen weitere Arbeitsunfähigkeiten vermieden werden können. Wird dieses Verfahren nicht durchgeführt, ergeben sich daraus im Falle einer späteren krankheitsbedingten Kündigung beweisrechtliche Nachteile für den Arbeitgeber.
Betriebliches Eingliederungsmanagement und Bestandsschutz
Der Betrieb ; 61 , 11 ; 582-587
2008-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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