Bei der Nutzung von Strecken des transeuropäischen Eisenbahnnetzes, die in der am 14.07.2007 in Kraft getretenen Verordnung über die Interoperabilität der transeuropäischen Eisenbahnen (TEIV) benannt sind, müssen die darin aufgeführteh Richtlinien auch von Mitgliedsunternehmen der BG BAHNEN eingehalten werden. Die neuen Regelungen betreffen die auf diesen Strecken eingestzten Fahrzeuge und die Betriebsabläufe, insbesondere unter Beachtung der betreffenden Technischen Spezifikationen Interoperabilität (TSI). In den TSI sind neuerdings auch Forderungen enthalten, die in den Bereich Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Arbeitsschutz gehören. In dem kurzen Beitrag sind einige TSI mit ihren wesentlichen Forderungen in Bezug auf Belange des Arbeitsschutzes genannt, wie z. B. Aussagen zum zulässigen Innengeräuschpegel in Führerständen in der TSI "Fahrzeuge - Lärm" und Angaben zu den Abmessungen von Rangierertritten, die für eine Zulassung unerlässlich sind, in der TSI "Fahrzeuge - Güterwagen" .
Arbeitsschutz im Verkehrsrecht: Interoperabilität bei Eisenbahnen neu geregelt
Das Warnkreuz ; 4 ; 5
2007-01-01
1 pages
Article (Journal)
German
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