Ab dem 1. Januar 2008 tritt die von den Staaten Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen und Schweden im August 2007 beschlossene Änderung der Anlage 1 des Memorandum of Understanding zur Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee (MoU) in Kraft. Das MoU wird als Ausnahme gemäß 7.9.1 IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) fortgeführt. Die Bekanntmachung enthält den Wortlaut der MoU in deutscher und englicher Fassung. Der Transport gefährlicher Güter mit Seeschiffen erfolgt im Alllgemeinen nach den Bestimmungen von SOLAS und des IMDG-Code. Das MoU enthält bestimmte Ausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee, die unter die Regelungen des RID oder des ADR fallen. Zunächst werden der Geltungsbereich des Memorandums genannt und Begriffe wie Schiffseigner, zuständige Behörden und Unter-Deck-Stauung bestimmt. Dann werden u. a. die Anforderungen an Verpackung, Beförderungseinheiten (CTU), Stauung und Trennung von gefährlichen Gütern und CTUs, an Bau und Ausrüstung der Schiffe und die Richtlinien für gemeinsame Kontrollen zur Gewährleistung der sicheren internationalen Ro/Ro-Beförderungen gefährlicher Güter aufgeführt. Abschließend werden die Grundsätze für die Änderung des Memorandums bekannt gegeben.
Bekanntmachung des Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee
Nr. 203
Memorandum of Understanding for the transport of packaged dangerous goods on ro-ro ships in the Baltic Sea
Verkehrsblatt ; 61 , 24 ; 728-749
2007-01-01
22 pages
Article (Journal)
German
Internationaler Verkehr , ADR , Verpackung , RID , Schiffsverkehr , Gefahrgut , Ostsee , Richtlinie , Europa
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