Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), in dem zahlreiche Einzelgewerkschaften zusammengeschlossen sind, hat in seiner Satzung das Prinzip verankert, dass für den Abschluss von Tarifverträgen in einem bestimmten Betrieb jeweils nur eine einzige Gewerkschaft zuständig sein soll. Für Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Einzelgewerkschaften stellt der DGB ein Schiedsverfahren zur Verfügung. Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass ein solches Schiedsurteil nicht nur für die beiden streitenden Gewerkschaften verbindlich ist, sondern auch für die betroffenen Arbeitgeber. Der Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Rechtsprechung auseinander.
Zur Schiedsgerichtsbarkeit des DGB
Der Betrieb ; 59 , 36 ; 1954-1959
2006-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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