Das EuGH-Urteil "Altmark Trans" vom 24.07.2003 läßt auch die gesetzlichen Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG an Unternehmer für die rabattierte Beförderung Auszubildender im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in einem neuen Licht erscheinen. Die Ausgleichszahlungen sind nicht als Sozialbeihilfen gem. Art. 87 Abs. 2 EG zu sehen, da sie den Unternehmen direkt zu Gute kommen. Da von ihnen alle Unternehmen gleichermaßen profitieren, entfällt das Spezifizitätskriterium des Art. 87 Abs. 1 EG und sind die Zahlungen daher mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar; entsprechend spielen die vier Kriterien des EuGH zum Tatbestandsmerkmal der Begünstigung keine Rolle und bestehen weder eine Notifizierungspflicht bei der Europäischen Kommission noch deren Prüfzuständigkeit. Der Autor begründet seine Einschätzung in einer ausführlichen rechtlichen Analyse.


    Access

    Access via TIB

    Check availability in my library


    Export, share and cite



    Title :

    Die gesetzliche Ausgleichleistungen gem. § 45 a PBefG im Licht des EuGH-Urteils "Altmark Trans"




    Publication date :

    2005-01-01


    Size :

    26 pages


    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German