Das EuGH-Urteil "Altmark Trans" vom 24.07.2003 läßt auch die gesetzlichen Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG an Unternehmer für die rabattierte Beförderung Auszubildender im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in einem neuen Licht erscheinen. Die Ausgleichszahlungen sind nicht als Sozialbeihilfen gem. Art. 87 Abs. 2 EG zu sehen, da sie den Unternehmen direkt zu Gute kommen. Da von ihnen alle Unternehmen gleichermaßen profitieren, entfällt das Spezifizitätskriterium des Art. 87 Abs. 1 EG und sind die Zahlungen daher mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar; entsprechend spielen die vier Kriterien des EuGH zum Tatbestandsmerkmal der Begünstigung keine Rolle und bestehen weder eine Notifizierungspflicht bei der Europäischen Kommission noch deren Prüfzuständigkeit. Der Autor begründet seine Einschätzung in einer ausführlichen rechtlichen Analyse.
Die gesetzliche Ausgleichleistungen gem. § 45 a PBefG im Licht des EuGH-Urteils "Altmark Trans"
Zeitschrift für öffentliche und gemeinwirtschaftliche Unternehmen ; 28 , 2 ; 93-118
2005-01-01
26 pages
Article (Journal)
German
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Folgen des EuGH-Urteils in Sachen "Altmark Trans"
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