Der aus dem Jahr 2002 stammende Richtlinienentwurf einer Umwelthaftungsrichtlinie definiert in Artikel 2 einen Schutzbereich der neben den Schutzgütern Boden und Gewässer auch die bisher im deutschen Umwelthaftungsrecht nicht berücksichtigte Biologische Vielfalt. Das Ziel ist, durch Schaffung einer umfassenden Haftung des Verursachers von Umweltschäden den Verlust an biologischer Vielfalt zu verhindern. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht wird der Gesetzgeber juristisches Neuland betreten müssen. Der Beitrag beschäftigt sich damit, für welche Art von Schäden eine Haftungspflicht vorgesehen ist und wer als Verursacher der Haftungspflicht unterliegt.
Das europäische Umwelthaftungsrecht
UmweltMagazin ; 33 , 10/11 ; 66-67
2003-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
Umweltschutzrecht , EU-Richtlinie , Schadensursache , Industrie , Tier , Haftung , Pflanze
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Europäische Gemeinschaften (EG) - Europäische Kommission - Brüssel, 28.9.2001
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