Bei der Diskussion, ob bei der Sanierung kontaminierter Böden Bodenschutz- oder Wasserrecht zur Anwendung kommt, wird von vielen Autoren sogleich § 4 Abs. 3 BBodSchG sowie der Rechtsgrundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht argumentativ hinzugezogen. Hiernach wären schädliche Bodenveränderungen und Altlasten sowie hierdurch verursachte Grundwasserverunreinigungen ausschließlich nach Bodenschutzrecht zu sanieren. Allerdings wird bei dieser Argumentation vielfach die zentrale Vorschrift des § 3 Abs. 1 BBodSchG nicht hinreichend gewürdigt. Darauf wird im Beitrag näher eingegangen.
Sanierung kontaminierter Böden auf der Grundlage des Wasserrechts?
Altlasten-Spektrum ; 11 , 4 ; 200-203
2002-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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