Gemäß § 97 Abs. 1 GWB beschaffen öffentliche Auftraggeber Waren, Bau- und Dienstleistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren. § 97 Abs. 1 GWB ermächtigt die Bundesregierung, Einzelheiten des Vergabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu regeln. Auf dieser Grundlage wurde die neue Vergabeverordnung (VgV) erlassen. Sie ist am 1.2.2001 in Kraft getreten und hat die alte Vergabeverordnung abgelöst. Verträge sind bei Vergaberechtsverstößen grundsätzlich wirksam. Ausnahmen gelten, wenn der Auftraggeber die gesetzlichen Zuschlagsverbote verletzt, die nach Zustellung eines Nachprüfungsantrags (§ 115 Abs. 1 GWB) und nach Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 118 Abs, 1 Satz 1 und Abs. 3 GWB) eingreifen. Die in § 13 Satz 4 VgV angeordnete Nichtigkeit von Verträgen bei Verstößen gegen die Informationspflicht ist rechtspolitisch verfehlt und verfassungsrechtlich bedenklich. Auf die Verletzung anderer vergaberechtlicher Vorschriften ist § 13 Satz 4 VgV nicht analog anwendbar.
Vergaberechtsverstöße und Vertragsnichtigkeit
- Bedeutung des § 13 Vergabeverordnung für die Folgen von Fehlern im Vergabeverfahren -
Der Betrieb ; 54 , 37 ; 1975-1980
2001-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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