Die aktuelle Anlage zur Berufskrankenversicherung (BKV) enthält insgesamt neun Berufskrankheiten-Tatbestände, die als besonderes versicherungsrechtliches Merkmal die Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeit verlangen. Das sogenannte tätigkeitsbezogene Merkmal findet sich insbesondere bei den durch mechanische Einwirkungen verursachten Krankheiten, bei den obstruktiven Atemwegserkrankungen und traditionell bei den schweren oder wiederholt rückfälligen Hauterkrankungen. Seit dem 1.1. 1997 wird das tätigkeitsbezogene Tatbestandsmerkmal in § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ausdrücklich genannt. Im Beitrag wird vor allem die Frage behandelt, ob sich bei bestimmten Fallgestaltungen daraus Folgerungen für die Interpretation der Unterlassung aller für die Erkrankung ursächlichen Tätigkeiten ergeben.
Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit im Berufskrankheiten-Recht
Die BG (Die Berufsgenossenschaft) ; 8 ; 475-478
2000-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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