Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16.2.2000 festgestellt, dass die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers für Altlasten im Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, durch das Übermaßverbot begrenzt ist. Anhaltspunkt für die Bestimmung dieser Grenze ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts "das Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung". Mehr als ein Anhaltspunkt ist dies jedoch nicht, weil das individuelle Interesse des Eigentümers am Grundstück dessen Verkehrswert gegebenenfalls überschreiten kann. Damit markiert der Verkehrswert des sanierten Grundstücks nicht in allen Fällen die äußerste Grenze des Zumutbaren, sondern es gibt Fallgruppen, bei denen diese Grenze entweder unterschritten werden muss oder überschritten werden darf. Die zuständigen Behörden haben - solange keine gesetzliche Regelung vorhanden ist - zu gewährleisten, dass der Eigentümer nur in dem ihm jeweils zumutbaren Maß zu den Kosten der Sanierung herangezogen wird. Sie haben über den Umfang der Kostenbeteiligung eine ausdrückliche, gerichtlich überprüfbare Entscheidung zu treffen.
Endlich: Haftungsgrenzen für den Zustandsstörer
Zur Haftung des Eigentümers für von ihm nicht verursachte Altlasten
Altlasten-Spektrum ; 9 , 5 ; 273-279
2000-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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VG Berlin : 21.1.2000, 1 A 259.98 ; Kostenersatz durch Zustandsstörer nach Verkehrsunfall
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